
Mehr als 40 Jahre nach Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und mehr als zehn Jahre nach der letzten größeren Novelle der UVP-Richtlinie beabsichtigt die Europäische Union nun, die wichtigsten Instrumente zur Prüfung von Umweltauswirkungen zu vereinfachen und zu straffen. Neben der Umweltverträglichkeitsprüfung geht es um die strategische Umweltprüfung, die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung, die artenschutzrechtliche Prüfung und die Prüfung gemäß der Wasserrahmenrichtlinie. Ziel ist es, die jeweiligen Verfahren zu beschleunigen, ohne die materiellen Umweltstandards für Projekte, Pläne und Programme zu senken. Ob dies mit dem jetzigen Regelungsvorschlag gelingt, lässt sich allerdings bezweifeln.
Das Standortauswahlgesetz sieht in §1 Abs. 1 StandAG vor, dass das gesuchte Endlager mit der “bestmöglichen Sicherheit” für hochradioaktive Abfälle in einem “vergleichenden Verfahren” zu bestimmen ist. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich dem Gesetz nicht expressis verbis entnehmen. Es stellt sich die Frage nach dem “Wie” sowie nach dem “Wann” von Vergleichen. Erschwert wird die Antwort dadurch, dass der Gesetzgeber in §1 Abs. 4 StandAG – in Abkehr von den bisher favorisierten Salzgesteinskonzepten – grundsätzlich mit unterschiedlichen Gesteinstypen (Salz, Ton und Kristallin) als in Betracht kommende Wirtsgesteinsformationen vorgesehen und für diese Nachweisanforderungen auf Basis unterschiedlicher Endlagersysteme ermöglicht hat. Früher oder später wird sich deshalb die Frage stellen, wann und wie ein wirtsgesteinsübergreifender Vergleich erfolgen kann. Spätestens mit der Festlegung der Standortregionen für eine übertägige Erkundung, die für Ende 2027 avisiert ist, muss der Vorhabenträger auf die bisher noch offengelassene Frage, ob er unterschiedliche Auswahloptionen schon wirtsgesteinsübergreifend vergleichen will, eine abschließende Antwort geben.
Die fortschreitende Automatisierung macht nicht einmal vor dem traditionellen Kuhstall Halt. Insbesondere der Trend zu vollautomatisierten Melkanlagen verspricht den Landwirtinnen und Landwirten nicht nur eine spürbare Arbeitserleichterung, sondern eröffnet auch neue Möglichkeiten zur Optimierung von Milchqualität und Tierwohl – etwa durch die Stressreduktion, weil die Tiere selbst entscheiden können, wann sie das Melksystem betreten. Doch wo Tier auf Technik trifft, wird das Recht hellhörig: Die Interaktion zwischen Melksystem und Milchkuh fällt unmittelbar in den Schutzbereich des Tierschutzgesetzes (TSchG), insbesondere sobald technische Vorrichtungen das Verhalten der Tiere beeinflussen. Vor diesem Hintergrund untersucht der vorliegende Aufsatz die Zulässigkeit der Verwendung solcher Treibhilfen – sowohl unter dem Gesichtspunkt des europäischen Rechts als auch im Lichte der nationalen Regelungen in Deutschland und Österreich.
Der Beitrag befasst sich mit dem zunehmenden Spannungsverhältnis zwischen gesetzlich forcierter Beschleunigung des Windenergieausbaus zur Erreichung der Klimaschutzziele einerseits und den Anforderungen des Natur- und Artenschutzes andererseits. Aufgrund zunehmender Flächenbedarfe, der Ausweitung potentieller Standorte für Windenergie und damit einhergehenden qualitativer wie quantitativer Erweiterung der Auswirkungen auf “klassische” naturschutzrechtliche Belange, stellt sich die Frage, ob die Privilegierung der Windenergie in Genehmigungsverfahren das austarierte Gefüge der Rechtsgüterabwägung aus dem Gleichgewicht bringt. Dies insbesondere dort, wo mit einer Beschleunigung des Ausbaus trotz aller Privilegierung bei genauerer Betrachtung eher nicht zu rechnen sein wird.
Am 26.2.2025 wurde das Omnibus I-Paket vorgestellt. Es hat den Rahmen für bedeutende Vereinfachungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen, ist aber nicht unumstritten. Zugrunde liegt die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Im Folgenden wird der Prozess analysiert, wie es zu den Veränderungen gekommen ist und welche Grundlagen davor geschaffen wurden.
Im Rahmen des 390. Wasserrechtlichen Kolloquiums des IRWE referierte Andreas Müsch – Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Dr. Wolfang Durner, LL.M. – zur Auflösung von Vorhabenkonkurrenzen im Wasserrecht. Dabei ging er auf die Fragen ein, inwieweit das Wasserrecht Konflikte im Vorhabenstadium adressiert, anhand welcher Kriterien es diese einer Auflösung zuführt und welche Verfahrensanforderung es dafür vorsieht. Der Vortrag bildete zugleich einen Ausschnitt aus Müschs Promotionsprojekt unter dem Arbeitstitel “Konkurrenz um Wasser” ab.
Die (unnötige) Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte führt zur Verschwendung wertvoller Ressourcen und verursacht ernstliche Umweltauswirkungen. Dieser Geschäftspraktik soll mit bestimmten Regelungen in der Verordnung (EU) 2024/1781 (sog. EU-Ökodesignverordnung – ESPR) Einhalt geboten werden. Diese greifen nicht nur unerheblich in die Unternehmerfreiheit ein und stellen betroffene Wirtschaftsteilnehmer vor Herausforderungen; mittelbar werden sie auch das Konsumverhalten beeinflussen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit dem Thema lohnt.
Die Landwirtschaft ist ein erheblicher Wirtschaftszweig mit bedeutenden Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen und unterliegt zugleich dem digitalen Wandel. Ein zentraler neuerer Pfeiler der europäischen Datenregulierung ist der EU Data Act, der tiefgreifende Auswirkungen auf weite Teile digitalisierter Wertschöpfungsketten hat. Dabei stellen sich auch Fragen zu den Auswirkungen auf die europäische Landwirtschaft als einem Wirtschaftssektor von existenzieller Relevanz aufgrund der grundlegenden Notwendigkeit der Nahrungsmittelversorgung und des Naturschutzes. In diesem Zusammenhang ergeben sich verschiedene landwirtschaftsspezifische Einzelfragen bei der Umsetzung des Data Acts, insbesondere im Bereich der DatenÂnutzungsrechte durch Datenzugangsansprüche sowie deren Durchsetzung und der Anpassungen im Bereich der Datenübertragbarkeit mit ihren Auswirkungen vor allem auf ökologisch orientierte Geschäftsmodelle.
Der Rohentwurf des deutschen Nationalen Wiederherstellungsplans nach der Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur (W-VO) kann derzeit bis zum 25. Juni 2026 von Stakeholdern und der Öffentlichkeit auf der Website des Bundesumweltministeriums kommentiert werden. Er wird auch Maßnahmen zur Wiederherstellung mariner Ökosysteme des Küstenmeers und der AWZ der Bundesrepublik enthalten. Der Beitrag beleuchtet den fachlichen Hintergrund für die Notwendigkeit der Wiederherstellung dieser Ökosysteme. Welche rechtlichen Anforderungen Art. 5 W-VO an die Wiederherstellung mariner Ökosysteme stellt, wird vertieft erläutert und diskutiert.*
Am 28. und 29.10.2025 fand in Willingen die jährliche Fachtagung Genehmigungsverfahren in Rohstoffbetrieben statt. In diesem Rahmen wurden erneut eine Vielzahl von fachlichen und rechtlichen Themen diskutiert, die eine Rolle für die Praxis der Baustoffe-, Steine- und Erden-Industrie spielen. Dazu gehörten insbesondere wasserrechtliche Fragen bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verfüllung. Der folgende Beitrag beruht auf dem Vortrag des Verfassers und untersucht, welche rechtlichen Rahmenbedingungen und Lösungsansätze für die Einbringung von bergbaufremdem Material in das Grundwasser bestehen.
Der Ausbau der Windenergie an Land stellt einen unverzichtbaren Baustein dar, um die angestrebte Treibhausgasneutralität bis 2045 zu erreichen. Er stößt jedoch auf einen grundlegenden Zielkonflikt: Während die Windkraft vor allem einen Beitrag zum globalen Klimaschutz leisten soll, kann ihr Ausbau vor Ort mit den Belangen des Artenschutzes kollidieren. Der Aufsatz analysiert die rechtliche Ausgestaltung dieses Spannungsverhältnisses und arbeitet zunächst das ursprüngliche artenschutzrechtliche Schutzniveau heraus, um anschließend zu beleuchten, wie der Gesetzgeber mit der im Jahr 2022 eingeleiteten Neuordnung des Planungs- und Zulassungsrechts für Windenergieanlagen versucht, die Balance zwischen dem “überragenden öffentlichen Interesse” an erneuerbaren Energien und dem Erhalt der biologischen Vielfalt neu auszutarieren.
Der Aufsatz diskutiert die Anerkennung von Eigenrechten für Natur und Tiere als mögliche Weiterentwicklung des deutschen Rechts. Ausgangspunkt sind Entscheidungen des Landgerichts Erfurt aus dem Jahr 2024, das Rechte ökologischer “Personen” aus der EU-Grundrechtecharta ableitet. Die Autorinnen argumentieren, dass bestehende Instrumente des Umwelt- und Tierschutzrechts nicht ausreichen und eigene Rechte der Natur einen wirksameren Schutz ermöglichen können. Denn trotz dogmatischer und praktischer Herausforderungen ist die Verleihung von Rechten an Natur und Tiere eine rechtlich mögliche und gesellschaftlich notwendige Antwort auf Klima-, Biodiversitäts- und Tierschutzkrisen. Die aktuelle Diskussion um die Rechte der Natur – einschließlich aller in ihr lebender Tiere – leistet in diesem Zusammenhang für die rechtliche Praxis einen wichtigen Beitrag.
Spätestens seit dem Urteil des OLG Hamm im Fall Lluyia v. RWE nimmt die Debatte um Klimahaftung großer Emittenten in Deutschland Fahrt auf. Dennoch verneint die bisherige Rechtsprechungslinie der Zivilgerichte Eigentümern den Rückgriff auf §1004 Abs. 1 S. 1 BGB, indem sie von ihnen verlangt, dass sie ihre Schäden als “Sonderopfer” qualifizieren. Gepaart mit den bisher mangelnden prozessualen Möglichkeiten der kollektiven Rechtsdurchsetzung führt dies zu einer systematischen Privilegierung großer Treibhausgasemittenten. Dieser Beitrag wirft einen kritischen Blick auf die bisherige Auseinandersetzung in Rechtsprechung und Literatur mit dem Komplex Klimahaftung und argumentiert, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Gefahr von Extremwetterereignissen Wege zu effektiver Rechtsdurchsetzung von Klimaschäden zur gerechteren Verteilung der Kosten des Klimawandels geschaffen werden müssen.
Durch das Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) hat der Klimaschutz im Fachplanungsrecht durch das Berücksichtigungsgebot aus §13 KSG eine neue Rolle erlangt. War die Anwendung in der Praxis zu Anfang noch aufgrund seiner Konturlosigkeit zurückhaltend, haben sich inzwischen – etwa durch die Rechtsprechung des BVerwG – Maßstäbe für die Anwendung im Fachplanungsrecht ergeben. Auch im Bergrecht hat der Klimaschutz dadurch eine neue Berücksichtigung und seinen Weg in das Prüfprogramm der Bergbehörden gefunden. Im Folgenden werden die Anwendbarkeit des Berücksichtigungsgebots auf die Betriebsplanzulassung und die sich daraus ergebenden Maßstäbe diskutiert.
Am 5. März 2026 wurde mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und AfD im deutschen Bundestag eine Novellierung des Bundesjagdgesetzes als auch die Streichung des §45a Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen und anschließend vom Bundesrat bestätigt. Mit dem Inkrafttreten am 1. April 2026 ist die Tierart Wolf (Canis Lupus) eine jagdbare Art in Deutschland. Vorausgegangen waren Änderungen bei der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 1992/43/EWG und dem internationalen Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Im Aufsatz werden die rechtlichen Entwicklungen sowie die aktuelle europarechtliche und nationale Rechtslage vorgestellt. Trotz der Aufnahme ins Jagdrecht sind Wölfe weiterhin auch Regelungs- und Schutzgegenstand des Naturschutzrechts. Inwieweit die neuen jagdrechtlichen Regelungen hierbei das bestehende besondere Artenschutzrecht verdrängen, hängt davon ab, inwieweit die jagdrechtlichen Regelungen europarechtskonform sind. Letzteres werden Gerichte klären müssen.
Anlässlich des dreißigsten Jubiläums des Leipziger Umweltrechtlichen Symposions unternimmt der Beitrag den Versuch einer notwendig nur kursorischen Bestandsaufnahme der Entwicklungslinien und Perspektiven des europäischen und deutschen Wasserrechts. Er zeigt dabei vor allem eine auch verfassungsrechtlich problematische Verantwortungsverlagerung zwischen erster und zweiter Gewalt auf und stellt die uneingeschränkte Berechtigung der aus den 1990er Jahren überkommenen Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie unter dem Eindruck des Klimawandels in Frage.