
Der Gesetzgeber des HGB hat den Frachtvertrag (§§ 407–450 HGB) in den Mittelpunkt seiner Überlegungen bei der Neuordnung des Transportrechts gestellt. Auch bei Nichtfrachtverträgen wird deshalb immer wieder auf das Frachtrecht Bezug genommen, insbesondere auf die Obhutshaftung des Frachtführers. Im Folgenden sollen dargestellt werden:
Durch das HGB wurden alle nationalen Arten des Transportes den einheitlichen Regelungen des revidierten HGB (Vierter Abschnitt) unterstellt. Dies gilt für nationale Lufttransporte. Aus der Natur von Luftfrachtbeförderungen und als Folge der hohen Kosten liegt jedoch der Schwerpunkt dieser Art des Transports im internationalen ja interkontinentalen Verkehr, z. T. auch kombiniert mit anderen Verkehrsarten, wie z. B. dem sog. „Sea-Air Verkehr“ („Doppelt so schnell wie Seefracht und halb so teuer wie Luftfracht“).
Im Streitfall hatte das Landgericht beim Klägervertreter mit Schreiben vom 16.06.2014 einen Auslagenvorschuss i.H.v. 1.000 € für Übersetzungskosten und Prüfungsgebühren angefordert. Da das Schreiben am 16.06.2014 hinausgegeben worden war und der Klägervertreter in München seine Kanzlei hatte, war nach § 270 Satz 2 ZPO davon auszugehen, dass die Anforderung dem Prozessbevollmächtigten am 17.06.2014 zugegangen war. Damit hatte die regelmäßig als geringfügig anzusehende und deshalb hinzunehmende Frist für eine dem Veranlasser der Zustellung zuzurechnende Verzögerung von bis zu 14 Tagen107 nicht schon am 01.07.2014 geendet. Bei der Berechnung des Zeitraums der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat.108 Da der Klägerin mit dem Schreiben des Landgerichts vom 16.06.2014 für die Einzahlung des Auslagenvorschusses eine Frist von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens gesetzt worden war, hat die Frist für eine regelmäßig als geringfügig anzusehende Verzögerung erst am 01.07.2014 zu laufen begonnen. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Einzahlung des Kostenvorschusses am 08.07.2014 noch nicht abgelaufen. Anmerkung Thume Zu Recht hat der BGH hier festgestellt, dass der Transportauftrag infolge der Anweisung zur Rücksendung erst mit dem Eintreffen des Gutes bei der Absenderin beendet war.
I. Einleitung Transportrechtliche Fälle sind im Internationalen Zivilprozessrecht früher der EuGVVO, heute der Brüssel Ia-VO, keine Seltenheit. Was der EuGH zu ihnen entscheidet, erfordert die Aufmerksamkeit der Transportrechtler und kann dieser gewiss sein. Zu Tilly Russ,1 Castelletti,2 Coreck3 und vor allem Rehder4 gesellt sich eine neue Entscheidung: Flightright. Der EuGH hat Anfang März 2018 auf insgesamt drei Vorlagen des AG Düsseldorf und des BGH (zwei)5 drei Punkte entschieden:6 (1) Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich Brüssel Ia-VO finden keine Anwendung, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Drittstaat außerhalb der EU hat. (2) Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich Brüssel Ia-VO erfassen auch Ansprüche des Passagiers gegen den ausführenden Beförderer aus der FluggastrechteVO wegen Verspätungen bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise begründen Ausgangswie Bestimmungsort einer Flugreise gleichermaßen einen Erfüllungsort, um dort Verspätungsschäden einzuklagen. (3) Unter Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich Brüssel Ia-VO ist Erfüllungsort bei einer Beförderung in mehreren Teilstrecken der Ankunftsort der letzten Teilstrecke, auch wenn die Beförderung auf den verschiedenen Teilstrecken von verschiedenen ausführenden Beförderer durchgeführt wird und die Klage wegen Verzögerung unter der FluggastrechteVO7 auf eine Störung gestützt wird, die auf der ersten Teilstrecke eingetreten ist, die wiederum von einem Beförderer durchgeführt worden ist, der nicht Vertragspartner der Fluggäste ist.