
Die Befassung mit dem Kindeswohl aus der Perspektive des Strafrechts erfolgt bis heute vereinzelt und jeweils mit Fokus auf eine spezifische Problematik, Schutzfrage oder ein konkretes Strafbarkeitsrisiko. Eine zusammenhängende Diskussion findet nicht statt. Bei Änderungen in anderen Teildisziplinen bleiben strafrechtliche Schutzfragen, etwa des Familien-, Sozial- oder öffentlichen Rechts, zumeist außen vor. Sich selbst überlassen, neigt das Strafrecht eher zu Einzellösungen mit in sich widersprüchlichen Ergebnissen.
Der Beitrag untersucht am Beispiel der Suizidkapsel “Sarco”, wie Motive und Methoden der Suizidbeihilfe die strafrechtliche Bewertung nach Art. 115 StGB prägen. Die Analyse zeigt, dass ärztliches Standesrecht und Betäubungsmittelrecht die Praxis organisierter Suizidhilfe erheblich strukturieren, strafrechtliche Grenzen aber nicht ohne klare gesetzliche Grundlage aus standesrechtlichen Wertungen abgeleitet werden dürfen. Das Merkmal der selbstsüchtigen Beweggründe in Art. 115 StGB ist nur legitimierbar, soweit es autonomierelevante Instrumentalisierungsrisiken erfasst. Dagegen darf es nicht dazu dienen, ungewohnte, entmedikalisierte oder kulturell irritierende Sterbeformen strafrechtlich zu belasten. Der Beitrag plädiert für eine stärkere prozedurale Absicherung der Freiverantwortlichkeit und für eine gesetzliche Klärung der Verantwortlichkeiten bei der Suizidhilfe.
Wann ist eine Überzeugung, ein Wunsch oder eine Entscheidung irrational? Hat der Mensch die Freiheit, irrationale Entscheidungen zu treffen, auch wenn er sich damit selbst Schaden zufügt? Dürfen oder müssen irrationale Behandlungswünsche oder -verzichte akzeptiert werden? Der Beitrag, der ursprünglich als Vortrag auf der Medizinrechtslehrertagung 2026 gehalten wurde, gibt einen Einblick in die philosophischen Debatten um Rationalität und Irrationalität, den Begriff der Menschenwürde sowie die Rechtfertigung paternalistischer Eingriffe.
Dieser Beitrag bietet eine rechtsvergleichende Auseinandersetzung mit dem Themenkomplex der Selbstbestimmung nach dem eigenen Tod aus zivilrechtlicher Perspektive. Aufbauend auf dem Konzept der Rechts- und Handlungsfähigkeit als Grundlage der persönlichen Autonomie untersuchen die Autoren zunächst den Einfluss religiöser Wertevorstellungen auf die heutige Gesetzgebung sowie die Selbstbestimmung insb. bei medizinischen Entscheidungen, der Organspende und auch der Begräbnismodalitäten sowie die Rolle, die rezente gesellschaftliche Veränderungen (Migration, Globalisierung, Technologie) bei der derzeitigen und zukünftigen Entwicklung spielen. Darauf aufbauend beleuchtet der Beitrag die Chancen und Risiken autonomer Entscheidungen im Kontrast zu paternalistischen Vorstellungen im medizinischen und religiösen Bereich und diskutiert individuelle und gesellschaftliche Bedürfnisse im Bereich der postmortalen Persönlichkeitsrechte.
Der Beitrag untersucht das Spannungsverhältnis zwischen der Glaubens- und Gewissensfreiheit medizinischer Leistungserbringer, den Versorgungsansprüchen der Patienten und staatlichen Schutz- und Organisationspflichten. Der EGMR behandelt Gewissensvorbehalte mit Drittauswirkung restriktiv und legt den Vertragsstaaten weniger ein Recht auf Verweigerung als eine positive Schutzpflicht zur Sicherung des effektiven Zugangs zu legalen Gesundheitsleistungen auf. Im schweizerischen Recht fehlt bislang eine kohärente und explizite Gesamtregelung. Das Bundes- und Kantonsrecht haben die Gewissensverweigerung im Gesundheitsbereich nicht systematisch normiert, weder im Gesundheits- noch im Berufs- oder Arbeitsrecht. Der Beitrag entwickelt fünf Thesen für eine pluralismuskompatible Regelung, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, Patientenrechte und Versorgungsverantwortung ausbalanciert.
In einer freiheitlichen Ordnung beruhen Probleme einer kultursensiblen Gesundheitsversorgung in der Regel nicht auf einer direkten Diskriminierung, sondern einer mangelnden Sensibilität für kulturelle Unterschiede und Besonderheiten. Allerdings lassen sich Rechtsansprüche auf eine Berücksichtigung kultureller Sonderbedürfnisse nur im engen Rahmen begründen. Dies gilt sowohl für die Patienten als auch für die Leistungserbringer.
Der Beitrag beleuchtet das Kindeswohl im medizinischen Kontext. Ausgehend von der Frage nach der Rolle des Familienrechts in kulturell vielfältigen Gesellschaften betrachtet er ausgewählte Konstellationen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Im Mittelpunkt stehen die kindschaftsrechtlichen Entscheidungsmechanismen bei medizinischen Maßnahmen sowie die Rechtsprechung zu Konflikten zwischen elterlicher Sorge, kulturell oder religiös geprägten Wertvorstellungen und den Standards medizinischer Vernünftigkeit. Der Beitrag zeigt, dass das Kindeswohl in diesem Spannungsfeld weitgehend von medizinischen Maßstäben geprägt wird und kulturellen Besonderheiten nur begrenzten Raum lässt. Die Gesundheit des Kindes bildet insoweit eine Grenze kultureller Vielfalt, die im Kindschaftsrecht grundsätzlich nicht zur Disposition steht. Dieser Befund überrascht, weil das Kindschaftsrecht nicht für eine ausnahmslose Wahrung der Gesundheit des Kindes sorgt, gerade wenn es um aus Sicht der Mehrheitsgesellschaft tolerables Elternverhalten geht.
Kultur bedingt auch Entscheidungen im medizinischen Kontext. Der Beitrag untersucht, ob das Medizinstrafrecht dem mit Blick auf die Selbstbestimmung gerecht wird. Hierfür wird der Frage nachgegangen, ob eine Delegation der Einwilligung auch bei fortbestehender Einwilligungsfähigkeit möglich ist. Zudem werden mit der medizinischen Indikation und den Einschränkungen der Selbstbestimmung, namentlich durch §228 StGB, Einfallstore für kulturelle Bevormundung identifiziert und bewertet. Dies geschieht in Bezug auf den Sittenwidrigkeitsvorbehalt beispielhaft mit der Verstümmelung weiblicher Genitalien und der Sterilisation unter Einbeziehung eines Vergleichs zur österreichischen und schweizerischen Rechtslage.
Die Kombination KI und Medizin ist ein aktuell gerechtfertigt sensibles Thema. Der Ruf nach entsprechender Regulierung, um die Sicherheit beim Einsatz der KI in der Medizin zu gewährleisten ist groß und viele Ideen dazu werden offen diskutiert. Eine Frage, welche gestellt werden kann, ist, ob diese potenziell disruptive Technologie auch entsprechend disruptiv reguliert werden soll oder ob bestehende Konzepte und Methoden bereits genügen. Ein ausgewogenes Abwägen zwischen Regeln einfordern, um Sicherheit zu garantieren, und Freiheiten lassen, um innovativ bleiben zu können, stellt eine klare Herausforderung dar, die nachfolgende erörtert werden soll.