
Dieser Begleitaufsatz beschäftigt sich mit Thema A des 75. Deutschen Juristentags: Wohnen für Alle - Welche Reformen des Mietrechts sowie anderer Organisations- und Förderformate empfehlen sich? Befürwortet das DJT-Gutachten von Markus Artz und Arnold Lehmann-Richter eine Schärfung des sozialen Mietrechts, wirbt dieser Beitrag für ein erweitertes Spektrum der rechtlichen Formen der Wohnraumüberlassung. Zur Verbesserung gesetzlicher Regulierung wird für eine stärker interdisziplinär, vergleichend und europäisch ausgerichtete Forschung in Wohnungsrecht und Wohnungspolitik plädiert.
Die Reform des Konzernrechts steht auf der Agenda des75. Deutschen Juristentages (Abteilung E). Er stellt derRechtspolitik und der Rechtswissenschaft damit keine leichteAufgabe. Denn der „Konzern ist ein schwer greifbares Phänomen,das rechtspolitisch keineswegs immer positiv konnotiertist. Der Beitrag vergewissert sich daher zunächst derbegrifflichen, rechtlichen und ökonomischen Grundlagen (I.)und der Regelungssystematik (II.) des Konzernrechts, bevorer sich der Reformagenda zuwendet (III.). Eine grundstürzendeReform ist nicht angezeigt, wohl aber eine moderateAnpassung an neuere Erkenntnisse und Entwicklungen.
Der 75. Deutsche Juristentag in Erfurt wird im September 2026 über die juristische Ausbildung der Zukunft verhandeln. Vor diesem Hintergrund diskutiert der Beitrag verschiedene Optionen zur Modernisierung des heutigen Ausbildungssystems. Für den Fall, dass sich der Gesetzgeber zu spürbaren Reformen nicht entschließen kann, werden zudem Ansatzpunkte für Veränderungen innerhalb des bestehenden gesetzlichen Rahmens benannt.
Der 75. Deutsche Juristentag (DJT) beschäftigt sich dieses Jahr in seiner arbeits- und sozialrechtlichen Abteilung unter der Themenfrage - „Kooperativ, flexibel, digital - Braucht das Betriebsverfassungsgesetz ein Update? mit dem Reformbedarf im Betriebsverfassungsrecht. Claudia Schubert hat dazu ein umfangreiches Gutachten verfasst. Der Beitrag beleuchtet dieses und andere Reformvorschläge grundlagenorientiert.
Der 75. Deutsche Juristentag in Erfurt verhandelt nach 20 Jahren wieder das Recht der Sterbehilfe. Im Vordergrund der Debatte in der strafrechtlichen Abteilung wird der assistierte Suizid stehen, dessen Pönalisierung in § 217 StGB a.F. bei geschäftsmäßigem Vorgehen das BVerfG mit seinem grundlegenden Urteil vom 26.2.2020 für verfassungswidrig erklärt hat. Der 66. DJT in Stuttgart 2006 hatte sich bereits gegen eine solche Strafbarkeit ausgesprochen. Der Beitrag beleuchtet zentrale Rechtsfragen, die sich bei einer Regulierungdes assistierten Suizids stellen.
Mathias Honer (Von (Autor)) Geboren 1990; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Leipzig; 2016 Erste Juristische Prüfung; Masterstudium Medizin-Ethik-Recht an der Universität Halle-Wittenberg; Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg; 2020 Promotion; 2022 Zweite Juristische Staatsprüfung; seit 2023 Akademischer Mitarbeiter an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder).
Beate Gsell (Von (Autor)) ist Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht, Europäisches Privat- und Verfahrensrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Richterin am Oberlandesgericht München.
Michael Kubiciel (Von (Autor)) ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg.
Eva-Maria Kieninger (Von (Autor)) Geboren 1964; Studium der Rechtswissenschaften in Passau und London; 1995 Promotion; 2001 Habilitation; Ordinaria für Deutsches und Europäisches Privatrecht sowie Internationales Privatrecht an der Universität Würzburg.
Philipp Semmelmayer (Von (Autor)) Geboren 1991; Studium und Erstes Juristisches Staatsexamen an der Universität Regensburg; Referendariat und Zweites Juristisches Staatsexamen am Landgericht Regensburg/Oberlandesgericht Nürnberg/Auswärtiges Amt Berlin; Master of Laws an der University of Auckland; Juristische Mitarbeit und Promotion an der Universität Erlangen-Nürnberg; Rechtsanwalt in München.
Maximilian Lenk (Von (Autor)) Geboren 1989; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Konstanz; 2014 Erste Juristische Prüfung; Rechtsreferendariat am Landgericht Stuttgart; 2016 Zweites Juristisches Staatsexamen; Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Tübingen; 2019 Promotion; 2023 Habilitation.
Christiane von Bary (Von (Autor)) Geboren 1988; Studium der Rechtswissenschaft in Passau; 2014 Erste Juristische Prüfung; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung der Universität Passau; 2017 Promotion (Passau); 2018 Zweite Juristische Staatsprüfung (München); Akademische Rätin a.Z. am Institut für Internationales Recht der Ludwig-Maximilians-Universität München; 2025 Habilitation (München); Inhaberin der Professur für Privatrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, Universität Zürich..
Christian Hillgruber (Von (Autor)) Geboren 1963; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität zu Köln; 1988 Erste Juristische Staatsprüfung; 1991 Promotion (Köln); 1997 Habilitation (Köln); Professur an den Universitäten Heidelberg und Erlangen-Nürnberg; Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Bonn und Direktor des dortigen Instituts für Kirchenrecht.
Der III. Zivilsenat des BGH widmet sich in seiner Entscheidung vom 13.11.2025 der Frage, ob eine individuell ausgehandelte Vereinbarung ausnahmsweise als eine Allgemeine Geschäftsbedingung behandelt werden kann, wenn eine Vertragspartei die Vereinbarung mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen hat und der Vertretene das Rechtsgeschäft genehmigt. Julian Stegerer setzt sich kritisch mit der im Urteil angenommenen Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auseinander und weist auf methodische Grenzen hin.
Die Thematik erscheint randständig. Gleichwohl erweist sie sich sowohl als historisch interessant wie dogmatisch schwierig und gleichzeitig höchst aktuell. Historisch interessant ist sie deswegen, weil im Mittelalter das Aufkommen des Testaments von Anfang an mit der Mehrheit von Testamentsvollstreckern verbunden war. Dogmatisch kompliziert ist sie deswegen, weil das BGB hier eine Ausnahme von seinem Grundsatz gemacht hat, das Nachlassgericht nicht mit zu viel Befugnissen auszustatten. Und aktuell ist sie deswegen, weil Erblasser Testamentsvollstreckung gerne mehreren Personen anvertrauen, die sich gegenseitig kontrollieren. Dies geschieht vor allem bei mittleren und großen, unternehmerisch geprägten Nachlässen.
Die Perplexität einer Willenserklärung kann der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts entgegenstehen. Nicht in allen Fällen bleibt es jedoch dabei, dass widersprüchliche oder unbestimmte Erklärungen nichtig sind. Vielmehr können Grunderwägungen der Privatautonomie dazu führen, dass sie - zumindest eingeschränkt - Rechtsfolgen bewirken. Der Beitrag analysiert die Rechtsfolgen perplexer Willenserklärungen für die wesentlichen Konstellationen und differenziert dabei einerseits nach der Art der betroffenen Rechtsgeschäfte, andererseits nach dem Grund der Perplexität.
Die Frage, ob bei einer Verbraucherbürgschaft, die in einer Außergeschäftsraumsituation abgegeben worden ist, ein Wider-rufsrecht besteht, ist seit nunmehr 30 Jahren umstritten. Der BGH hatte im Jahr 2020 in einem Grundsatzurteil das Widerrufsrecht abgelehnt - nur neun Monate vor der erneuten Ände-rung des für diese Frage entscheidenden § 312 BGB. Der Beitrag zeigt, dass die Abgabe einer Bürgschaftserklärung notwendigerweise mit der Bereitstellung personenbezogener Daten verbunden ist. Dies eröffnet aufgrund des überobligatorisch weit gefassten Tatbestands des neuen § 312 Abs. 1a BGB den Anwendungsbereich des Verbrauchervertragsrechts und begründet damit das Widerrufsrecht nach § 312g BGB.