Seit der deutschen Vereinigung haben Landesverfassungsgerichte an Bedeutung gewonnen. Der Beitrag der Landesverfassungsgerichte zur deutschen Verfassungsdemokratie betrifft dabei das Rechtsstaats-, das Bundesstaats- und das Demokratiegebot. Sie sind „Laboratorium“, weil sie „Rechtsvergleichung“ ermöglichen, „counter-majoritarian force“, weil sie politische Mehrheitsherrschaft einhegen und kontrollieren, und „counter-unitarian force“, weil sie die Eigenstaatlichkeit der Länder und das bundesstaatliche Prinzip der Vielfalt institutionell absichern und funktionell ausbuchstabieren.
Fast möchte man sagen: endlich! Regierung und Opposition wollen gemeinsam versuchen, das Bundesverfassungsgericht besser vor einer möglichen Einflussnahme durch Feinde der Demokratie zu schützen. Dafür wollen sie die Verfassung anpassen. Allerdings zeigt ein Blick in die Länder, dass entsprechende Vorhaben nicht umsonst zu haben sind. Sie können demokratische Kosten und bisweilen kontraproduktive Wirkungen zeitigen.
Für Jürgen Hartmann sind die Landtage der Flächenländer, die Bürgerschaften in Hamburg und Bremen und das Berliner Abgeordnetenhaus „Schmuddelkinder“ des deutschen Parlamentarismus.1 Aus diesem Grund hat wohl auch die politikwissenschaftliche Forschung in Deutschland bisher einen großen Bogen um diesen Gegenstand gemacht — unbeschadet einiger Überblicksdarstellungen und diverser Einzelstudien.2 Doch ist die einschlägige politikwissenschaftliche Diskussion in diesem Bereich zentralstaatlich und exekutivisch fixiert. Regionale parlamentarische Strukturen spielen keine Rolle, weder um demokratische Integrationsleistungen des politischen Systems auszuleuchten noch um die staatliche Steuerungsfähigkeit im deutschen und europäischen Mehrebenensystem zu analysieren.
Die Ausgarigsbedingungen für einen politischen Neuanfang und wirtschaftlichen Wiederaufbau in Schleswig-Holstein waren nach 1945 schwierig. Da war die politische Belastung, bereits vor 1933 eine der stärksten Bastionen des Nationalsozialismus gewesen zu sein; ferner stellten die Flüchtlingsströme — die Einwohnerzahl wuchs nach 1945 im Vergleich zu 1939 um fast 70 Prozent — das junge Land vor gewaltige Herausforderungen. Hinzu kam der Verlust zahlreicher Arbeitsplätze durch alliierte Demontagemaßnahmen (besonders in der Werftindustrie), die das industriearme Land weiter schwächten. Die Arbeitslosenzahl lag noch Anfang der 50er Jahre weit über dem Bundesdurchschnitt, die Steuerleistung pro Kopf der Bevölkerung gehörte zu den geringsten in den westlichen Besatzungszonen. Diese Faktoren und fehlende Erfahrungen mit eigenständigen parlamentarischen Gremien stellten hohe Anforderungen an die politischen Akteure, die 1945 mit dem Aufbau demokratisch-parlamentarischer Strukturen begannen. Dieser Neuanfang erfolgte unter Anleitung und Kontrolle der britischen Besatzungsmacht, die die oberste militärische und zivile Regierungsgewalt ausübte.1
Zurzeit diskutiert Thüringen mal wieder intensiv über die Ministerpräsidentenwahl, genauer den dritten Wahlgang. Georg Maier (SPD), Innenminister in Thüringen, will die Verfassung seines Bundeslandes ändern, denn er will ausschließen, dass nach der nächsten Landtagswahl ein*e Ministerpräsident*in ins Amt kommt, der*die im dritten Wahlgang nur eine einzige Stimme erhalten hat, während alle anderen Abgeordneten gegen ihn oder sie votiert haben. Bodo Ramelow (Die Linke), Thüringens Ministerpräsident, hält eine solche Verfassungsänderung für „völlig überflüssig“.
„Berlin ist ein deutsches Land und zugleich eine Stadt“, so lautet der erste Absatz des ersten Artikels der Berliner Verfassung vom 23. November 1995, die nicht nur in dieser Hinsicht an die am 1. Oktober 1950 in Kraft getretene Nachkriegsverfassung anschließt. Mit dieser Feststellung sollen sich Berlins kommunale Tradition und die nach 1949 angestrebte Einordnung in das föderalstaatliche Gefüge der Bundesrepublik Deutschland verbinden.1 Berlin2 hatte sich damit als Stadtstaat konstituiert, wobei die Vorbehaltsrechte der Siegermächte zu berücksichtigen waren. Diese Rahmenbedingungen verweisen auf parlamentarische Besonderheiten des Abgeordnetenhauses, das über weit reichende Kreationsfunktionen und Kontrollrechte verfügt sowie teilweise Aufgaben von kommunalen Vertretungskörperschaften zu erfüllen hat. Wohlgemerkt, die Besonderheiten tangieren nicht die prinzipielle Funktionsweise des Berliner politischen Systems, das sich auch durch die Vereinigung 1990 in seinen Gründzügen nicht verändert hat. Es war bereits in der Verfassung von 1950 als parlamentarisches Regierungssystem konzipiert. Doch weist die Berliner Variante der Trennung und Balancierung von exekutiver und legislativer Gewalt Eigentümlichkeiten auf, die sich nur erklären lassen, wenn diese Spezifik als Stadtstaat und die historischen Bezüge berücksichtigt werden.
Zurzeit diskutiert Thüringen mal wieder intensiv über die Ministerpräsidentenwahl, genauer den dritten Wahlgang. Georg Maier (SPD), Innenminister in Thüringen, will die Verfassung seines Bundeslandes ändern, denn er will ausschließen, dass nach der nächsten Landtagswahl ein*e Ministerpräsident*in ins Amt kommt, der*die im dritten Wahlgang nur eine einzige Stimme erhalten hat, während alle anderen Abgeordneten gegen ihn oder sie votiert haben. Bodo Ramelow (Die Linke), Thüringens Ministerpräsident, hält eine solche Verfassungsänderung für „völlig überflüssig“.
Ein Gespenst geht um in Thüringen, und es heißt: Beschlussunfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Die Voraussetzungen für dieses Szenario sind bekannt. Die AfD braucht gerade etwas mehr als ein Drittel der Sitze im Landtag, um Wahlen von Mitgliedern zum „obersten Hüter der Landesverfassung“ zu torpedieren und damit den Verfassungsgerichtshof beschlussunfähig zu machen. »Wo aber Gefahr ist, wächst / Das Rettende auch«, wusste schon Friedrich Hölderlin, und das Rettende heißt in diesem Fall: „Selbstergänzung“. Denn mit einer solchen „Auffangregelung“, so eine Hoffnung, könnte der Verfassungsgerichtshof unabhängig von Parteien und Parlament vakante Richterposten besetzen und damit das Gespenst der Beschlussunfähigkeit bannen. Der Verfassungsgerichtshof könnte sich selbst schützen. Zumindest in der Theorie. Taugt die Selbstergänzung aber auch in der Praxis als Schutzstrategie?
Fast möchte man sagen: endlich! Regierung und Opposition wollen gemeinsam versuchen, das Bundesverfassungsgericht besser vor einer möglichen Einflussnahme durch Feinde der Demokratie zu schützen. Dafür wollen sie die Verfassung anpassen. Allerdings zeigt ein Blick in die Länder, dass entsprechende Vorhaben nicht umsonst zu haben sind. Sie können demokratische Kosten und bisweilen kontraproduktive Wirkungen zeitigen.