Forensic therapy according to section 64 of the German penal code is currently characterized by high drop-out rates. The shortened therapy concept of the Department of Forensic Psychiatry of the Pfalzklinikum focusing on patients with favorable prognostic characteristics presented here is intended to lead to a shortening of hospital stay by promoting initiative, responsibility and motivation. It is supposed to provide a treatment as individualized and disorder-oriented as possible and appropriate to the individual time of detention as well as the specific kind of offense with intensified testing under everyday conditions. However, so far empirical evidence for this concept is lacking. For the first time, pilot data for the period from April 2016 to May 2021 are presented here. The concept described herein has proven to be feasible. The collected data hint at a lower drop-out rate of patients treated according the shortened therapy concept compared to the average of all patients assigned to forensic treatment according to section 64 of the German penal code. Yet, there was no evidence for a significant shortening of hospital stay. The present work aims at making a first contribution to the discussion and further development of such treatment options. Possible disadvantages for patients who are found to be unsuitable, e.g. those with a decrease in therapeutic motivation, are discussed.
Zusammenfassung Die forensische Therapie gemäß §64 StGB zeichnet sich aktuell durch hohe Abbruch- bzw. Erledigungsquoten aus. Das hier vorgestellte verkürzte Therapiekonzept der Klinik für Forensische Psychiatrie des Pfalzklinikums für Patienten mit günstigen Prognosemerkmalen soll durch Förderung von Eigeninitiative, Verantwortung und Motivation sowie eine möglichst individualisierte, störungsorientierte, strafzeit- und tatangemessene Behandlung mit intensiver Erprobung unter Alltagsbedingungen zu einer Verkürzung der stationären Unterbringung führen. Empirische Belege hierfür fehlen jedoch bislang. Erstmals werden hier Pilotdaten aus dem Zeitraum April 2016 bis Mai 2021 vorgestellt. Zusammenfassend hat sich das o.g. Konzept als umsetzbar erwiesen. Die erhobenen Daten weisen darauf hin, dass die im verkürzten Therapieprogramm behandelten Patienten eine geringere Erledigungsquote als der Durchschnitt aller gemäß §64 StGB untergebrachter Patienten aufweist. Eine deutliche Verkürzung der durchschnittlichen Behandlungsdauer ließ sich demgegenüber jedoch nicht belegen. Die vorliegende Arbeit will einen ersten Beitrag zur Diskussion und Weiterentwicklung derartiger Behandlungsoptionen leisten. Mögliche Nachteile derartiger Therapieangebote bei für ungeeignet befundenen Patienten, z. B. eine Abnahme der Therapiemotivation, werden diskutiert.
Aus der weltweiten Verbreitung des neuartigen Coronavirus in den letzten Monaten mit ihren weitreichenden Auswirkungen auf die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und das öffentliche Leben erwachsen für die Behandlung und Versorgung psychiatrischer Patienten enorme Herausforderungen. Noch im Jahr 2014 war ca. jeder fünfte vollstationäre psychiatrische Behandlungsplatz im Maßregelvollzug angesiedelt [9]. Wenngleich seither keine weitere Veröffentlichung vergleichbarer systematisch erhobener Daten durch das Statistische Bundesamt mehr erfolgte, so ist angesichts der Belegungszahlen im Maßregelvollzug einzelner Bundesländer nicht davon auszugehen, dass sich die Situation heute grundlegend anders darstellt. Dies gemahnt im Hinblick auf die Sicherung der Behandlungsqualität und die Wahrung der Interessen und Rechte dieser auch in der psychiatrischen Fachwelt marginalisierten und stigmatisierten Patientengruppe zu besonderer Wachsamkeit und Vorsicht. Infolge einer rezessionsbedingten Verknappung wirtschaftlicher Ressourcen, die für Erhaltung und Ausbau öffentlich finanzierter forensisch-therapeutischer Behandlungseinrichtungen bereitgestellt werden, ist zu befürchten, dass in der Öffentlichkeit die „Sicherung“ psychisch erkrankter Rechtsbrecher gegenüber Behandlungsaufträgen an Gewicht gewinnen könnte [1]. Andererseits stellt eine zunehmendeNutzungdigitalerKommunikationsmittel im forensischen Kontext eine besondereHerausforderungdar. Für Patienten, die im Maßregelvollzug untergebracht sind, erweisen sich darüber hinaus gängige Empfehlungen für effektives Management von Pandemien, z.B. eine frühe Entlassung in häusliche Quarantäne, alswenig praktikabel. Beschränkungen des persönlichen Kontaktes zu Angehörigen und von Ausgängen können rasch de facto eine Einschränkung von Vollzugslockerungen darstellen; die betroffenen Patienten können in solchen Fällen geneigt sein, juristische Klärungen des Sachverhaltes herbeizuführen, z.B. indem sie ein Beschwerdeverfahren anstrengen. Notwendigerweise mussten auch die im Kontext des Maßregelvollzuges zunächst ergriffenen Maßnahmen auf in früherenPandemienerworbenemErfahrungswissen basieren [4, 10], z.B. einer Ausweitung von Handhygiene und des Einsatzes von Desinfektionsmitteln, die Einhaltung von Mindestabständen und das Tragen von Gesichtsmasken. Es existieren bisher keine standardisierten Empfehlungen, wie mit einem derartigen Infektionsgeschehen im Maßregelvollzugumzugehenistundinwieweit therapeutische und juristische Prozeduren (z.B. Anhörungen) einer effektiven Modifikation im Hinblick auf eine signifikante Senkung des Infektionsrisikos bedürften. Erst seit kurzer Zeit erfahren diese Fragestellungen zunehmende Beachtung undDiskussion [12]; gesichertes Erfahrungswissen ist jedoch noch kaum vorhanden.
Ohne Frage verbinden sich mit der zunehmenden Inanspruchnahme wirksamer Impfungen gegen COVID-19 Hoffnungen auf ein absehbares Ende der Coronaviruspandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen von Grundrechten. Gerade in Kliniken des Maßregelvollzuges haben letztere im Interesse des Infektionsschutzes zu teils erheblichen Veränderungen der Behandlungsabläufe, der Durchführung von Lockerungen und somit – vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – sowohl juristischen als auch ethischen Dilemmata geführt [15, 21]. Mittlerweile liegen nun, beruhend auf den Erfahrungen des bayerischen Maßregelvollzuges, belastbare, strukturierte Handlungsempfehlungen vor, die sowohl Infektionsschutz als auch Patientenrechte und Sicherheitsaspekte umfassend berücksichtigen und auf die für das Management künftiger Pandemien im Maßregelvollzug zurückgegriffen werden kann [8]. Daten aus dem Strafvollzug der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aus Gefängnissen in England und Wales legen übereinstimmend nahe, dass die COVID-19-bedingte Mortalität in den jeweiligen Einrichtungen gegenüber der COVID-19-Mortalität in der Allgemeinbevölkerung in etwa um den Faktor 3 erhöht war [2, 19], was die enorme Bedeutung derartiger Maßnahmen in Einrichtungen des Strafund Maßregelvollzuges unterstreicht. Aktuelle Daten aus dem Strafvollzug in Rhode Island, Vereinigte Staaten von Amerika, zeigen, dass mit den aktuell verfügbaren Impfstoffen bei gleichzeitig nur sehr selten beobachteten „Impfdurchbrüchen“ diesem dramatischen Befund abgeholfen werden könnte [3]. Nachvollziehbar ist somit auch, dass sowohl auf ethischer Grundlage als auch im Interesse des Infektionsschutzes eine Priorisierung inhaftierter bzw. untergebrachter Personen im Zuge nationaler Impfkampagnen gegen COVID-19 geboten ist [7, 20].