Mobilität als Regelleistung - Wird ein Arztbesuch außerhalb einer Einrichtung erforderlich, haben die Bewohner Anspruch auf eine Begleitung. Diese Leistung darf jedoch nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden, sondern ist bereits durch den Pflegesatz abgegolten. Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem viel beachteten Urteil.
Kranken- und Pflegedokumentation - Die Dokumentation von ärztlichen undpflegerischen Maßnahmen dient nicht nur der Diagnostik und Therapie, sondern istauch ein Rechenschaftsbericht gegenüber dem Patienten. Welche rechtlichen Rahmenbedingungengelten dabei?
In einer Streitsache wurde klargestellt, dass nicht der anordnende Arzt die Verantwortung für eine fehlerhafte Verabreichung eines Klysmas durch eine Pflegfachkraft trägt, sondern die Pflegekraft im Rahmen ihrer Durchführungsverantwortung eigenständig und in vollem Umfang haftet. Damit wurde erneut in eindrucksvoller Weise der Grundsatz „Wer handelt, der haftet” bestätigt. Bei einer rechtmäßigen Übertragung (Delegation) behandlungspflegerischer Maßnahmen auf Pflegekräfte beschränkt sich in aller Regel die Haftung des anordnenden Arztes auf die Diagnose- und Therapieentscheidungen (Anordnungsverantwortung).
Verletzung der Obhutspflichten - Sturze sind bei Heimbewohnern ein haufigerGrund fur Haftungsklagen. Zeigt sich, dass die Sorgfaltspflichten verletzt wurden, kommtdie Einrichtung um Schadenersatzzahlungen meist nicht herum.
Streitfall: Hochgestelltes Bettgitter - Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur in engen rechtlichen Grenzen zulässig. Dennoch gibt es im Pflegealltag Situationen, die sie als Notstandmaßnahme rechtfertigen können. Das wird nicht immer von allen Parteien richtig eingeschätzt.
Haftung für Patienteneigentum - Im Krankenhaus oder Pflegeheim ist es unver meidbar, dass auch einmal persönliche Gegenstände von Patienten verloren gehen. Doch wer haftet eigentlich für verschwundene Zahnprothesen, Brillen und Co.?
Haftungsproblem Medikation - Das Medikamentenmanagement wird in vielen Gesundheitseinrichtungen nach wie vor zu locker gesehen. Sowohl beim Richten der Medikamente als auch bei der Verabreichung und Dokumentation gibt es hausinterne Sicherheitslücken. Pflegekräfte sollten solche Praktiken unbedingt thematisieren und von ihrem Arbeitgeber klare Dienstanweisungen einfordern.
Ambulante Intensivpflege - Wer die intensivpflegerische ambulante Betreuung eines Patienten ubernimmt, muss jederzeit sicherstellen, das er die Warnsignale lebensnotwendiger Gerate hort. Sonst macht er sich gegebenenfalls der fahrlassigen Totung schuldig.
Freiwilligkeit bleibt oberstes Gebot - Mit der Verabschiedung des neuen Patientenverfügungsgesetzes räumt der Bundestag dem Patientenwillen unmissverständlich Vorrang ein. Doch Träger von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen dürfen eine Patientenverfügung nicht zur Bedingung einer vertraglichen Beziehung machen.
Wann Angehörige in der Pflicht sind — Die Verabreichung von Medikamenten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege obliegt Angehörigen nur bei Zumutbarkeit. Und diese muss gegebenfalls im Einzelfall geprüft werden, wie ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Sachsen-Anhalt zeigt.
Vollmacht oder Rechtliche Betreuung — Wenn Menschen aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln, benötigen sie eine Person, die diese Aufgaben für sie übernimmt. Existiert keine Vorsorgevollmacht, bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtlichen Betreuer.
Orientierung am Kindeswohl — Der Umgang mit lebensverlängernden Maßnahmen bei Menschen mit apallischem Syndrom hat die Gerichte schon mehrfach beschäftigt. Eine vielbeachtete Entscheidung des OLG Hamm billigte den Eltern einer Vierjährigen das Recht zu, solche Maßnahmen zu verbieten. Es handelt sich hierbei um die erste Entscheidung in Deutschland, bei der das Zulassen des Sterbens eines Kindes mit apallischem Syndrom als „dem Kindeswohl entsprechend“ bewertet wurde.
Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf nichtärztliches Personal ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Umstritten sind aber Art und Umfang der zu delegierenden Tätigkeiten sowie die Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des tätig werdenden Personals. Einschätzungen und Entscheidungen sind oftmals schwierig, da es kaum hilfreiche gesetzliche Vorschriften gibt, die das richtige Handeln näher festlegen. Hilfreich für anstehende Einschätzungen und Entscheidungen sind oftmals Stellungnahmen in der Fachliteratur (siehe z. B. die angefügten Delegationsgrundsätze) sowie eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die zur Übertragung von Aufgaben bei der Behandlung und Pflege von Patienten Klarstellungen enthalten [1].
Diese grundsätzliche Beurteilung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 25.3.2003 ergangenen Urteil herausgestellt und damit ähnlich lautende Einzelfallentscheidungen bekräftigt. Anhand dieses Urteils und der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Rechtzeitigkeit der Aufklärung lassen sich folgende Aufklärungsregeln festhalten:
Das Klinikum der Universität Göttingen muss einen fristlos gekündigten Krankenpfleger (zunächst) weiter beschäftigen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Göttingen entschieden (Az.: 1 Ca 289/05)
Ein am 10.9.1941 geborener Mann war wegen Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk (rezidivierende posttraumatische Sprunggelenksarthritis nach im Jahr 1993 operativ versorgter Fersenbeinfraktur) seit 1995 in der orthopädischen Praxis eines Arztes in Behandlung. Zur schmerzlindernden Therapie wurde dabei innerhalb von drei Jahren 12-mal intraartikulär eine Mischung aus dem Corticosteriod Lipotalon und dem Lokalanästethikum Meaverin injiziert. Nachdem der Mann zuvor gestolpert war, begab er sich wegen massiver Schmerzen im linken Sprunggelenk am 15.6.1998 erneut in die Praxis des Arztes. Dort erhielt er vom Arzt die übliche Injektion. Die mit Streptokokken der Gruppe A infizierte Arzthelferin hatte am Morgen ohne Mundschutz und sterile Handschuhe die Spritze „en bloc” mit sämtlichen am Tag zu verabreichenden Spritzen aufgezogen; sie wurden ausschließlich bei Raumtemperatur im Behandlungsraum aufbewahrt. Als am nächsten Tag (16.6.1998) bei dem Patienten keine Besserung eintrat, veranlasste der erneut in Anspruch genommene Arzt die stationäre Einweisung in die chirurgische Klinik eines Krankenhauses. Dort wurde am 17.6.1998 zunächst eine Unterschenkelthrombose links und nachfolgend eine Durchblutungsstörung des linken Beins festgestellt. Im Zuge der Untersuchungen wurden Streptokokken der Gruppe A nachgewiesen. In der Nacht zum 18.6.1998 musste unter der Verdachtsdiagnose einer nekrotisierenden Fasciitis mit nachfolgendem septischem Syndrom eine Oberschenkelamputation durchgeführt werden. Anschließend wurde der Patient auf die Intensivstation verlegt. Dort verstarb er am Vormittag des 18.6.1998 infolge septischen Multiorganversagens, verursacht durch eine Streptokokkeninfektion. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang kam es zu einem weiteren Todesfall sowie vier weiteren Infektionsfällen nach in der Praxis des Orthopäden verabreichten intraartikulären Injektionen. Die zu diesem Zeitpunkt aushilfsweise in der Arztpraxis arbeitende Arzthelferin, bei der im Mai 1998 eine akute Angina tonsillaris mit Nachweis von Streptokokken der Gruppe A festgestellt worden war, hatte am 15.6.1998 in praxisüblicher Weise (ohne Mundschutz und sterile Handschuhe) sämtliche Injektionen vorbereitet. Die bei der Arzthelferin festgestellte Infektion war noch im Mai 1998 antibiotisch behandelt worden. Vor Aufnahme ihrer Aushilfstätigkeit in der Praxis des Orthopäden am 18.5.1998 hatte sie diesen am 15.5.1098 telefonisch über ihre Infektion mit Streptokokken der Gruppe A sowie die antibiotische Behandlung in Kenntnis gesetzt. Bei weiteren Untersuchungen wurde ermittelt, dass die Arzthelferin von ihren in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schwestern unbemerkt mit Streptokokken der Gruppe A reinfiziert worden war. Angesichts dieser Sachlage bestand zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass die von der Arzthelferin aufgezogene Spritze, die dem Patienten verabreicht worden war, mit Streptokokkenbakterien der Gruppe A kontaminiert war und dies zu einer Infektion beim Patienten mit eben diesen Streptokokken führte. Bei einer späteren amtlichen Kontrolle der Arztpraxis wurde festgestellt, dass keine geeigneten Desinfektionsmittelspender (sondern nur Sprühpumpflaschen) sowie kein schriftlich fixierter Hygieneplan vorhanden war. Die Ehefrau des verstorbenen Patienten verklagte daraufhin den ambulant in Anspruch genommenen Orthopäden wegen behaupteter Behandlungsfehler, Organisationsverschuldens und Aufklärungsmängel. Das Landgerichts (LG) München I hielt die auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Ein zuvor gegen den Orthopäden durchgeführtes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren (Az.: 125 Js 11383/98) war gegen Geldauflage eingestellt worden.
Eine Frau, Zeugin Jehovas, wurde wegen Unterleibsbeschwerden in die gynäkologische Abteilung eines Krankenhauses aufgenommen. Die Ärzte hielten eine Bauchspiegelung für notwendig, bei der eventuell ein Eierstock zu entfernen sei. Damit war die Patientin einverstanden. Da sie Zeugin Jehovas war, verbot sie jedoch aus religiösen Gründen eine Bluttransfusion. Obwohl die Ärzte erklärten, das werde ohnehin nicht nötig sein, überreichte ihnen die Frau eine so genannte „Patientenverfügung”, ein Formblatt, mit dem sie die Zustimmung zur Bluttransfusion verweigerte. Nach der Operation traten jedoch Komplikationen auf. Als die Ärzte bemerkten, dass ein zweiter Eingriff und wohl auch eine Bluttransfusion unvermeidlich werden würde, war die Patientin ohne Bewusstsein. Da wandten sie sich an das Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) in München und schilderten die Lage; das Amtsgericht wiederum bestellte den Ehemann der Patientin zum Rechtlichen Betreuer und überließ ihm die Entscheidung. Der Ehemann willigte schließlich in seiner Eigenschaft als Betreuer in den weiteren Eingriff ein, um das Leben seiner Frau zu retten. Die Patientin wurde gerettet - verklagte aber die Ärzte auf Schmerzensgeld, weil sie ihr Selbstbestimmungsrecht missachtet hätten. Das zuständige Landgericht wies die Klage ab. Auch das mittels Berufung eingeschaltete Oberlandesgericht (OLG) hielt den lebensrettenden Eingriff unter den gegebenen Umständen für rechtens und wies die Klage der Patientin ab.
Der Fall des inzwischen verstorbenen Wachkomapatienten Peter K. hat erneut das Landgericht (LG) Traunstein beschäftigt und zur Abweisung einer Schadensersatzforderung der Eltern von Peter K. geführt. Damit ist der Streit aber voraussichtlich noch nicht „vom Tisch”.
Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm allerdings bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben zumutbar sein. Sie muss einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vereinbart ist. Wird einem Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt, auf den er keinen Einfluss hat, liegt es nicht an ihm, dass sich die Bildungsinvestition des Arbeitgebers nicht amortisiert. Eine Rückzahlung ist dem Arbeitnehmer dann nicht zumutbar. Diese Rechtsauffassung vertrat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 24.6.2004, mit dem zwei Streitsachen abgeschlossen wurden.