1 Der Kl. ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, das hinter dem an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstück der Bekl. belegen ist. Ursprünglich standen beide Grundstücke im Eigentum der Großtante des Kl. (im Folgenden: Erblasserin). Diese setzte 1969 mit notariellem Testament ihre Schwester F. B. (die Großmutter des Kl.) als Vorerbin, als Nacherben und Vorerben des zweiten Nacherben deren Sohn H. B. (den Vater des Kl.) und als zweiten Nacherben den Kl. ein. Ferner ordnete sie die Testamentsvollstreckung an, bis »H. B. die Erbschaft angetreten hat und sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind«. Die Erblasserin verstarb im Jahr 1972. DerNacherbensowie der Testamentsvollstreckervermerk wurden am 21. 5. 1973 in dasGrundbucheingetragen. 2 Mit notariellem Vertrag v. 17. 12. 1973 verschenkte F. B. beide Grundstücke unter Mitwirkung des Testamentsvollstreckers an H. B. , der als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen wurde. Mit notariellem Vertrag v. 29. 10. 1979, dem H. B. beitrat, verkaufte der Testamentsvollstrecker das an die Straße angrenzende Grundstück an die Bekl.. Bei der notariellen Beurkundung vereinbarten die Bekl., H. B. und der Testamentsvollstrecker, dass die Bekl. ein Gehund Fahrrecht zugunsten des hinteren Grundstücks einräumen sollten, da es diesem infolge des Verkaufs an einer Zuwegung fehlte. Im Gegenzug wurde vereinbart, dass den Bekl. hinsichtlich des hinteren Grundstücks ein auf den ersten Verkaufsfall beschränktes dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt werden sollte. Diese Abreden fanden in dem notariellen Vertrag keinen Niederschlag. H. B. und der Testamentsvollstrecker einerseits und die Bekl. andererseits erteilten jedoch jeweils die Eintragungsbewilligung. Beide Rechte wurden in die jeweiligen Grundbücher eingetragen. 3 H. B. verstarb 2007. Der Kl. verkaufte sein Grundstück an einen weiteren angrenzenden Nachbarn. Nachdem den Bekl. am 29. 7. 2013 eine Abschrift des Vertrags zugestellt worden war, übten sie das Vorkaufsrecht mit Schreiben v. 19. 9. 2013 aus. 4 Der auf die Bewilligung der Löschung des Vorkaufsrechts gerichteten Klage hat das LG stattgegeben. Das OLG hat sie abgewiesen. Mit der von dem OLG zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragen, will der Kl. das Urteil des LGwiederherstellen lassen.
1 Der Kl. begehrt soweit für das Revisionsverfahren noch erheblich, als Schlusserbe des am 27. 2. 2009 verstorbenen Erblassers Georg Z. vom Bekl., dem Sohn der verstorbenen zweiten Ehefrau des Erblassers, Übereignung und Herausgabe eines Grundstücks. 2 Der Kl. wurde am 16. 9. 1945 als außerehelicher Sohn der Ruth Z. geboren. Die Mutter des Kl. heiratete 1950 den Erblasser. 1978 erwarben die Eheleute das Anwesen Uhlandstraße 9 in M. am M. zu je hälftigem Miteigentum. Am 15. 3. 1982 errichteten sie ein Testament folgenden Inhalts:
Article BGH v. 11. 11. 2011 – V ZR 231/10 . Sonderrechtsfähigkeit einer nicht serienmäßig hergestellten Sache was published on August 1, 2012 in the journal Juristische Rundschau (volume 2012, issue 10).
Article BGH v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05. Kündigung eines Mietverhältnisses durch Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit was published on December 1, 2010 in the journal Juristische Rundschau (volume 2010, issue 12).
Article BGH v. 27.3.2009 – V ZR 30/08. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss im Falle arglistiger Täuschung was published on June 1, 2010 in the journal Juristische Rundschau (volume 2010, issue 6).
Privatautonomie von Todes wegen. Verfassungsund zivilrechtliche Grundlagen der Testierfreiheit im Vergleich zur Vertragsfreiheit unter Lebenden., 10.1628/002268809787500035, Jahrgang 64 (2009) / Heft 4, 0022-6882 (1868-7067)
Article BGH, Urt. v. 29. 6. 2007 – V ZR 5/07. Übertragung eines Miteigentümeranteils unter Miteigentümern ist Verkehrsgeschäft was published on September 1, 2008 in the journal Juristische Rundschau (volume 2008, issue 9).
Vereinbart der Erblasser, nachdem er ein Grundstück schenkweise übertragen hat, nachträglich ein volles Entgelt für dieses Grundstück und die daraus vom Erwerber bereits gezogenen Nutzungen, steht dem Pflichtteilsberechtigten beim Erbfall kein Ergänzungsanspruch wegen der ursprünglichen Schenkung zu.
Abstract »Lassen wir den Damen den Vortritt!« So beginnt der Münchner Handelsrechtler Gareis seine Besprechung des 55. Bandes von RGZ. Solche Besprechungen hatte die auch und gerade heute noch immer wieder lesenswerte DJZ 1903 eingeführt und auch heute noch so bekannten Rechtslehrern wie Gierke, Laband, Endemann, v. Thur, Hedemann, H. Lehmann, H. Stoll und Oertmann, aber auch Rechtsanwälten wie Staub und Hachenburg übertragen. Lassen wir also den Damen den Vortritt! »Das RG berührt in RGZ 55, 41 die Frauenfrage und stellt sich dabei auf den modernsten Standpunkt, den der Gleichstellung der Frau mit dem Manne. Es erklärt nämlich, dass die im Statut einer vor 1900 schon bestehenden Aktiengesellschaft enthaltene Bestimmung, dass nur großjährige männliche Aktionäre persönliches Stimmrecht haben, nicht mehr als rechtswirksam angesehen werden könne.« Einen Unterschied in der persönlichen Stimmbefugnis, »je nachdem der Aktionär ein Mann oder eine Frau ist, kenne das Gesetz nicht.« So modern konnte damals das Reichsgericht im Jahre 1903 sein, dessen Rechtsprechung in der ersten RGZ-Rezension Staub dahin charakterisierte, dass »unser höchster Gerichtshof die ihm unterbreiteten Streitfälle des neuen Rechts mit einem Verständnis und einer Sicherheit behandelt, als handle es sich um eine seit Dezennien geltende Gesetzgebung«. Hachenburg äußerte 1904 den Eindruck, »als ob seit der Bearbeitung des neuen Rechts ein besonders frischer und froher Zug durch das Reichsgericht gehe, als ob mit der Arbeitslast auch die Arbeitsfreude gewachsen sei«. Durch alle Entscheidungen »zieht sich das Bestreben, im Geiste des neuen Rechts zu urteilen, dem deutschen Volke ein praktisch brauchbares, seinen Interessen entsprechendes Recht zu geben«. Man bemerke »mit Freude eine Ablehnung formalistischer Jurisprudenz« Den Entscheidungen im 59. Band von RGZ bescheinigte Gareis 1906 die »sozialpolitische und sonst überhaupt praktische Angemessenheit der Entscheidungen«.