
Zusammenfassung Der Beitrag untersucht, ob konfessionelle Krankenhausträger Schwangerschaftsabbrüche in ihren Einrichtungen untersagen dürfen. Im Mittelpunkt steht das Spannungsverhältnis zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV), der Berufsfreiheit der behandelnden Ärzte sowie den grundrechtlich geschützten Interessen Schwangerer. Ausgehend von den §§ 218 ff. StGB wird gezeigt, dass zwar kein Anspruch auf die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs besteht, konfessionelle Verbote jedoch arbeitsrechtlich an den Grenzen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) und dem Maßstab des billigen Ermessens zu messen sind. Unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung des LAG Hamm werden die Zulässigkeit entsprechender Weisungen und arbeitsvertraglicher Regelungen sowie ihre Auswirkungen auf die medizinische Versorgung analysiert.
Zusammenfassung Durch das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) soll der Zugang zu Gesundheitsdaten für Forschung und weitere gemeinwohlorientierte Zwecke erleichtert werden. Im Mittelpunkt steht § 6 GDNG, der neue Möglichkeiten für die Weiterverarbeitung und Anonymisierung von Versorgungsdaten eröffnet. Der Beitrag befasst sich mit der Reichweite des § 6 Abs. 3 GDNG und geht der Frage nach, ob die Norm einen Ausgleich zwischen Forschungsinteressen, Datenschutz und informationeller Selbstbestimmung ermöglicht.
Zusammenfassung Mit einem Versichertenanteil von rund 10,5 % ist die private Krankenversicherung (PKV) ein zentraler Pfeiler des dualen Gesundheitssystems in Deutschland (KBV, Versichertenstruktur 2023, https://www.kbv.de/infothek/zahlen-und-fakten/gesundhei tsdaten/versichertenstruktur, Stand 23.2.2026). Während die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) durch ein kollektivvertragliches System geprägt ist, basiert die PKV auf dem Prinzip der Individualversicherung. Medizinprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 (Medical Device Regulation, MDR) reichen von einfachen Verbandmitteln über diagnostische Geräte bis hin zu komplexen Implantaten. Ihre Erstattungsfähigkeit in der PKV hängt nicht nur von der medizinischen Notwendigkeit ab, sondern auch von der konkreten Vertragsgestaltung, der Versorgungsform und der Abrechnungslogik. Dieser Beitrag beleuchtet überblicksweise die rechtlichen Grundlagen, die praktische Umsetzung und die Herausforderungen für Versicherte, Leistungserbringer und Hersteller (zur Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten in der GKV, vgl. Retter/Schulte, Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten in der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter: Eine Übersicht, GesR 2026, 17; Greiff/ Schulte, Erstattungsfähigkeit für Medizinprodukte in der stationären Versorgung gesetzlich versicherter Patienten, GesR 2026, 76).
Zusammenfassung Im Krankenhaus bestehen für viele Bereiche keine ärztlichen Präsenzdienste, sondern - insbesondere außerhalb der Kernarbeitszeiten - nur eine Rufbereitschaft. Diese wird inzwischen oft auch vom MD geprüft. Eine aktuelle arbeitsrechtliche Entscheidung macht deutlich, welche Rahmenbedingungen zu beachten sind, damit auf diese Weise wirksam die Strukturvorgaben eingehalten werden können. Es wird jedenfalls nicht einfacher.
Zusammenfassung Im Rahmen des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes ist zum 1.1.2024 die spezielle sektorengleiche Vergütung eingeführt worden. Die in § 115f SGB V und in der auf dieser Norm basierenden Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) vorgesehene Verpflichtung, unabhängig von der Leistungsart (ambulant oder stationär) für die in der Verordnung aufgeführten Leistungen nach einer einheitlichen Fallpauschale abzurechnen, hat die Förderung der Ambulantisierung zum Ziel. Der Beitrag geht der Frage nach, inwieweit § 1 Abs. 3 S. 3 KHEntgG eine hinreichende Rechtsgrundlage ist, die Regelung des § 115f SGB V auch auf privat versicherte Patienten zu erstrecken.
Zusammenfassung Die Insolvenz von Krankenhausträgern stellt Patienten mit Arzthaftungsansprüchen vor erhebliche prozessuale Herausforderungen. Der Beitrag greift ausgewählte Praxisprobleme auf, die sich bei der Durchsetzung dieser Ansprüche im und nach dem Insolvenzverfahren stellen. Im Mittelpunkt stehen die Wahl zwischen Tabellenfeststellungsklage und Absonderungsklage sowie deren Kombination, die Kapitalisierung zukünftiger Schadensersatzansprüche auch bei alleiniger Absonderungsklage, die Forderungsdurchsetzung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens einschließlich der Frage der Passivlegitimation, die Auswirkungen einer erneuten Insolvenz des sanierten Krankenhausträgers auf laufende Verfahren sowie der Auskunftsanspruch des Geschädigten über den aktuellen Wert des Absonderungsrechts. Der Beitrag richtet sich an die anwaltliche Praxis und setzt insolvenzrechtliche Grundkenntnisse voraus.
Zusammenfassung Gegenstand des Beitrags ist das in § 33a Abs. 5a SGB V normierte Kooperationsverbot zwischen Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) und Herstellern von Arzneimitteln oder Hilfsmitteln. Die Verfasser untersuchen die Normstruktur, den Adressatenkreis sowie den Regelungszweck und ordnen die Vorschrift in den Kontext der Parallelregelungen des § 33a Abs. 1 und 5 SGB V, § 128 SGB V sowie des UWG ein. Zentrale These ist, dass die Norm in ihrer geltenden Fassung den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG nicht genügt. Insbesondere die Unschärfe des Begriffs „Absprachen“ sowie die erheblich abgesenkte Eingriffsschwelle des Eignungsmerkmals - das bereits die abstrakte Eignung zur Beschränkung der Wahlfreiheit ausreichen lässt, ohne eine tatsächliche Beeinträchtigung vorauszusetzen - führen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Die Verfasser plädieren für eine restriktive, am Wortlaut orientierte Auslegung und zeigen Rechtsschutzmöglichkeiten auf.
Zusammenfassung Das BSG hatte sich in fünf Entscheidungen am 18.9.2025 (Az.: B 3 KR 2/24 R; B 3 KR 3/24 R; B 3 KR 7/24 R; B 3 KR 8/24 R; B 3 KR 13/24 R) mit Fragen des Krankengeldes auseinanderzusetzen. Dabei betrafen zwei Entscheidungen (Az.: B 3 KR 2/24 R, B 3 KR 13/24 R) die Frage der rechtzeitigen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und die drei weiteren Entscheidungen (Az.: B 3 KR 3/24 R; B 3 KR 7/24 R; B 3 KR 8/24 R) betrafen die Höhe des Krankengeldes. Gerade die Frage der Rechtzeitigkeit der Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit ist ein immer wieder auftauchendes Problem in der Rechtsprechung des 3. Senates des BSG. Bei den Entscheidungen über die Höhe des Krankengeldes ging es in zwei Entscheidungen um das Zusammenspiel von Krankengeld und Übergangsgeld, die letzte Entscheidung betraf das Krankengeld eines hauptberuflich Selbstständigen.
Zusammenfassung Der Beitrag soll im Nachgang zu dem im vergangenen Jahr erschienenen Überblick (Ring, GesR 2025, 485) die neuere Rechtsprechung nachzeichnen, die dieses Rechtsgebiet im Jahre 2025 erfahren hat.